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Jugendamt Eichstätt: Adresse, Telefon und Leistungen

Im der Stadt Eichstätt ist das Jugendamt Eichstätt für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich. Sitz der Behörde: Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt.

Jugendamt Eichstätt
AdresseResidenzplatz 1
85072 Eichstätt
Telefon08421 70-376
E-Mailjugendamt@lra-ei.bayern.de
ErreichbarkeitMo - Fr 08.00 - 12.00 Uhr; Do zusätzlich 14.00 - 16.00 Uhr
Offizielle WebsiteZur Website der Stadt

Zuständigkeit des Jugendamts Eichstätt

Zuständig ist das Jugendamt Eichstätt für alle Einwohner im Bereich der Stadt Eichstätt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz nach den Regelungen des SGB VIII.

Leistungen und Aufgaben

Das Aufgabenspektrum umfasst Hilfen zur Erziehung, präventive Angebote für Familien, Beratung in Erziehungsfragen, Schutz bei Kindeswohlgefährdung, Förderung der Kinderbetreuung und Jugendarbeit sowie Mitwirkung in Gerichtsverfahren.

Hinweis zur Kontaktaufnahme:
Vor dem ersten Kontakt sollte telefonisch unter 08421 70-376 ein Termin vereinbart werden. So kann sichergestellt werden, dass die zuständige Fachkraft erreichbar ist.

Standort und Karte

Die Dienststelle befindet sich in Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt.

Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende · Das Verzeichnis wird laufend erweitert.

Häufige Fragen

Wer ist mein Ansprechpartner?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs. Die Zentrale unter {telefon} vermittelt an die zuständige Fachkraft.

Welche Leistungen kann ich beantragen?
Das Spektrum reicht von Beratungsangeboten über Hilfen zur Erziehung bis hin zu wirtschaftlichen Leistungen wie Unterhaltsvorschuss. Eine individuelle Beratung gibt Auskunft über Ansprüche.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot. Sie wird nicht von der dargestellten Behörde betrieben und steht in keiner offiziellen Verbindung zu dieser. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt. Die Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden (§5 UWG).
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