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Jugendamt Miesbach: Adresse, Telefon und Leistungen

Im der Stadt Miesbach ist das Jugendamt Miesbach für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich. Sitz der Behörde: Rosenheimer Straße 12, 83714 Miesbach.

Jugendamt Miesbach
AdresseRosenheimer Straße 12
83714 Miesbach
Telefon08025 704-4203
E-Mailjugendamt@lra-mb.bayern.de
Erreichbarkeitsiehe Webseite
Offizielle WebsiteZur Website der Stadt

Zuständigkeit des Jugendamts Miesbach

Das Jugendamt Miesbach ist räumlich für das Gebiet der Stadt Miesbach zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Leistungsberechtigten gemäß SGB VIII.

Leistungen und Aufgaben

Die Behörde ist zuständig für Erziehungsberatung, ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung, Schutzmaßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, Förderung von Kitas und Tagespflege, Jugendarbeit sowie Stellungnahmen in Familiengerichtsverfahren.

Hinweis zur Kontaktaufnahme:
Für persönliche Anliegen empfiehlt sich eine telefonische Terminvereinbarung unter 08025 704-4203. Dies ermöglicht eine gezielte Vorbereitung des Gesprächs durch die zuständige Fachkraft.

Standort und Karte

Die Dienststelle befindet sich in Rosenheimer Straße 12, 83714 Miesbach.

Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende · Das Verzeichnis wird laufend erweitert.

Häufige Fragen

Wer ist mein Ansprechpartner?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs. Die Zentrale unter {telefon} vermittelt an die zuständige Fachkraft.

Welche Leistungen kann ich beantragen?
Das Spektrum reicht von Beratungsangeboten über Hilfen zur Erziehung bis hin zu wirtschaftlichen Leistungen wie Unterhaltsvorschuss. Eine individuelle Beratung gibt Auskunft über Ansprüche.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot. Sie wird nicht von der dargestellten Behörde betrieben und steht in keiner offiziellen Verbindung zu dieser. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt. Die Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden (§5 UWG).
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