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Jugendamt Roth: Adresse, Telefon und Leistungen

Im der Stadt Roth ist das Jugendamt Roth für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich. Sitz der Behörde: Weinbergweg 1, 91154 Roth.

Jugendamt Roth
AdresseWeinbergweg 1
91154 Roth
Telefon09171 81-1226
E-Mailjugendamt@landratsamt-roth.de
Erreichbarkeitsiehe Webseite
Offizielle WebsiteZur Website der Stadt

Zuständigkeit des Jugendamts Roth

Der räumliche Zuständigkeitsbereich umfasst das Gebiet im der Stadt Roth. Welches Jugendamt im Einzelfall zuständig ist, bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Menschen.

Leistungen und Aufgaben

Das Aufgabenspektrum umfasst Hilfen zur Erziehung, präventive Angebote für Familien, Beratung in Erziehungsfragen, Schutz bei Kindeswohlgefährdung, Förderung der Kinderbetreuung und Jugendarbeit sowie Mitwirkung in Gerichtsverfahren.

Hinweis zur Kontaktaufnahme:
Für persönliche Anliegen empfiehlt sich eine telefonische Terminvereinbarung unter 09171 81-1226. Dies ermöglicht eine gezielte Vorbereitung des Gesprächs durch die zuständige Fachkraft.

Standort und Karte

Die Dienststelle befindet sich in Weinbergweg 1, 91154 Roth.

Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende · Das Verzeichnis wird laufend erweitert.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jugendamt in dringenden Fällen?
Bei akuten Gefährdungslagen außerhalb der Öffnungszeiten steht ein Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Die Kontaktdaten sind über die zentrale Rufnummer {telefon} zu erfragen.

Kann ich auch ohne Termin vorbeikommen?
Offene Sprechzeiten sind je nach Abteilung unterschiedlich. Eine vorherige telefonische Absprache wird empfohlen, um Wartezeiten zu vermeiden.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot. Sie wird nicht von der dargestellten Behörde betrieben und steht in keiner offiziellen Verbindung zu dieser. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt. Die Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden (§5 UWG).
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