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Jugendamt Miltenberg: Adresse, Telefon und Leistungen

Im der Stadt Miltenberg ist das Jugendamt Miltenberg für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich. Sitz der Behörde: Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg.

Jugendamt Miltenberg
AdresseBrückenstr. 2
63897 Miltenberg
Telefon09371 501-0
E-Mailinfo@lra-mil.de
Erreichbarkeitsiehe Webseite
Offizielle WebsiteZur Website der Stadt

Zuständigkeit des Jugendamts Miltenberg

Zuständig ist das Jugendamt Miltenberg für alle Einwohner im Bereich der Stadt Miltenberg. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz nach den Regelungen des SGB VIII.

Leistungen und Aufgaben

Das Aufgabenspektrum umfasst Hilfen zur Erziehung, präventive Angebote für Familien, Beratung in Erziehungsfragen, Schutz bei Kindeswohlgefährdung, Förderung der Kinderbetreuung und Jugendarbeit sowie Mitwirkung in Gerichtsverfahren.

Hinweis zur Kontaktaufnahme:
Für persönliche Anliegen empfiehlt sich eine telefonische Terminvereinbarung unter 09371 501-0. Dies ermöglicht eine gezielte Vorbereitung des Gesprächs durch die zuständige Fachkraft.

Standort und Karte

Die Dienststelle befindet sich in Brückenstr. 2, 63897 Miltenberg.

Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende · Das Verzeichnis wird laufend erweitert.

Häufige Fragen

Wer ist mein Ansprechpartner?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs. Die Zentrale unter {telefon} vermittelt an die zuständige Fachkraft.

Welche Leistungen kann ich beantragen?
Das Spektrum reicht von Beratungsangeboten über Hilfen zur Erziehung bis hin zu wirtschaftlichen Leistungen wie Unterhaltsvorschuss. Eine individuelle Beratung gibt Auskunft über Ansprüche.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot. Sie wird nicht von der dargestellten Behörde betrieben und steht in keiner offiziellen Verbindung zu dieser. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an das Jugendamt. Die Angaben wurden mit Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden (§5 UWG).
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