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Unterhaltsvorschuss beantragen: Anleitung, Höhe 2026 und Voraussetzungen

Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die Leistung beim Jugendamt beantragen, welche Beträge 2026 gelten und welche Unterlagen Sie bereithalten sollten.

Kurz gesagt: Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle des zuständigen Jugendamts. Sie füllen den Antrag aus, legen Geburtsurkunde und Nachweise bei und erklären, dass der andere Elternteil nicht regelmäßig zahlt. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Alleinerziehende. Zahlt der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt, tritt das Jugendamt in Vorleistung. Es holt sich das Geld anschließend vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück, soweit dieser leistungsfähig ist.

Höhe des Unterhaltsvorschusses 2026

Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und wird jährlich angepasst. Sie entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes (2026: 259 Euro). Ab dem 01.01.2026 gelten diese monatlichen Beträge, die bundesweit einheitlich ausgezahlt werden.

Altersstufe Monatlicher Betrag 2026
0 bis 5 Jahre 227 Euro
6 bis 11 Jahre 299 Euro
12 bis 17 Jahre 394 Euro

Erhält das Kind bereits einen Teilunterhalt vom anderen Elternteil, wird dieser angerechnet und der Vorschuss entsprechend gekürzt.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss

Anspruch besteht, wenn das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Das Kind muss minderjährig sein. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Bedingungen, die Sie unbedingt kennen sollten.

Konkret gilt: Der betreuende Elternteil lebt mit dem Kind in einem Haushalt und ist nicht oder nicht mehr verheiratet oder lebt vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren ist der Vorschuss an eine Bedingung geknüpft, entweder das Kind bezieht keine Grundsicherung (Bürgergeld), oder der betreuende Elternteil erzielt ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro im Monat. Eine neue Partnerschaft ohne Heirat steht dem Anspruch nicht entgegen.

Unterhaltsvorschuss beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag läuft immer über die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Sie können den Antrag postalisch, in vielen Städten auch online stellen. Diese fünf Schritte führen Sie sicher durch das Verfahren.

Erstens, das Antragsformular bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihres Jugendamts anfordern oder von der Website der Stadt herunterladen. Zweitens, die persönlichen Angaben zu Kind und betreuendem Elternteil eintragen. Drittens, angeben, warum der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, und dessen Daten so vollständig wie möglich nennen. Viertens, die erforderlichen Nachweise beilegen. Fünftens, den unterschriebenen Antrag einreichen und die Eingangsbestätigung aufbewahren. Der Vorschuss wird in der Regel ab dem Antragsmonat gezahlt, eine rückwirkende Bewilligung ist nur für einen Monat möglich.

Praxis-HinweisStellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Da rückwirkend höchstens ein Monat bewilligt wird, verlieren Sie bei jedem Zögern bares Geld. Es genügt zunächst der formlose schriftliche Antrag, fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.

Welche Unterlagen brauche ich?

Für einen zügigen Ablauf sollten Sie die wichtigsten Nachweise gleich mit dem Antrag einreichen. Fehlen Unterlagen, verzögert das die Bearbeitung. Welche Dokumente im Einzelfall nötig sind, kann je nach Jugendamt leicht variieren, diese Grundausstattung wird jedoch fast immer verlangt.

Dazu gehören in der Regel die Geburtsurkunde des Kindes, Ihr Personalausweis, eine Meldebescheinigung, die belegt, dass das Kind bei Ihnen wohnt, sowie Nachweise über bisher gezahlten oder ausgebliebenen Unterhalt. Bei Kindern ab zwölf Jahren kommen Einkommensnachweise oder der Bescheid über Grundsicherung hinzu. Halten Sie außerdem die Kontaktdaten des anderen Elternteils bereit, damit die Behörde ihren Rückgriff geltend machen kann.

Wie lange und ab wann wird gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt, sofern die Voraussetzungen durchgehend erfüllt sind. Eine feste Höchstdauer in Jahren gibt es seit der Reform von 2017 nicht mehr. Wichtig ist, Änderungen Ihrer Lebenssituation umgehend zu melden.

Sobald der andere Elternteil wieder regelmäßig zahlt, Sie heiraten oder das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt, entfällt der Anspruch. Solche Änderungen müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen, sonst drohen Rückforderungen. Umgekehrt lohnt sich ein neuer Antrag, wenn die Zahlungen des anderen Elternteils erneut ausbleiben.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss

Wird der Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja, der Unterhaltsvorschuss gilt als Einkommen des Kindes und wird bei der Berechnung von Bürgergeld berücksichtigt. Er mindert also den Bürgergeld-Anspruch, sorgt aber dafür, dass ein Teil des Bedarfs unabhängig vom Jobcenter gedeckt ist.

Muss ich den anderen Elternteil angeben?

Sie sollten alle bekannten Daten des anderen Elternteils angeben, damit das Jugendamt sich das Geld zurückholen kann. Ist der andere Elternteil unbekannt, bekommen Sie den Vorschuss trotzdem, sofern Sie bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirken.

Kann ich Unterhaltsvorschuss und Kindergeld gleichzeitig bekommen?

Ja. Das Kindergeld wird zwar bei der Berechnung der Höhe abgezogen, Sie erhalten es aber weiterhin separat von der Familienkasse. Beide Leistungen schließen sich nicht aus und werden nebeneinander gezahlt.

Was passiert, wenn der andere Elternteil doch zahlt?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil wieder, wird der Vorschuss entsprechend gekürzt oder eingestellt. Sie müssen die Zahlungen der Unterhaltsvorschussstelle melden. Das Jugendamt verrechnet die Beträge und fordert bei Bedarf zu viel gezahlte Leistungen zurück.

Den passenden Ansprechpartner finden Sie über unser Jugendamt-Verzeichnis. Städtische Anlaufstellen und Kontaktdaten haben wir unter anderem für das Jugendamt Köln und das Jugendamt Hannover zusammengestellt. Weitere allgemeine Informationen bietet das Familienportal des Bundes.

Hinweis: Jugendamt.net ist ein privates Informationsportal und nicht die offizielle Website eines Jugendamts. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie direkt bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihres Jugendamts.
Über Daniel Reuter

Daniel Reuter ist Volljurist mit Schwerpunkt Familienrecht und arbeitet seit über zehn Jahren an der Schnittstelle von Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII). Auf Jugendamt.net schreibt er über Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Sorge- und Umgangsrecht und erklärt, welche Ansprüche Familien gegenüber dem Jugendamt haben. Seine Beiträge sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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